Satzung des Elternvereins der Deutsch-Peruanischen Schule „Alexander von Humboldt“
       
conforme a: (Art. 12 - Ley 26549) (Art. 14 - D.S. 001-96- ED.) (Art. 2 y 3 Estatutos Asociación Cultural Peruano-Alemana de Promoción Educativa Alexander von Humboldt)
       
Kapitel I
       
Name, Sitz und Dauer
       
Art. 1
Der „Elternverein der Deutsch-Peruanischen Schule Alexander von Humboldt“ in Lima ist eine juristische Person privaten Rechts, und umfasst die Eltern und Erziehungsberechtigten, der in dieser Schule eingeschriebenen Schüler.
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Lima und seine Dauer ist zeitlich unbegrenzt.
Kapitel II

Ziele des Vereins:

Art. 3
Der Verein verfolgt keinen lukrativen Zweck, seine Ziele sind:
a)
die Teilnahme und Zusammenarbeit der Eltern der Humboldtschule zu fördern und zu orga-nisieren, besonders die Aktivitäten, die die Verwirklichung kultureller, sozialer und nationa-ler Werte beider Länder betreffen.
b)
die permanenten Werte der Familie zu wahren und zu verbreiten und in Zusammenarbeit mit dem Schulträger an einer integralen Entwicklung der zu Erziehenden beizutragen.
c)
bei der Verbreitung geistiger Werte unter den Schülern und Vereinsmitgliedern mitzuwirken und sie hierbei materiell zu unterstützen.
d)
bei der Verbesserung der Infrastruktur und Ausstattung der Schule mitzuwirken, um die Er-ziehungsziele zu optimieren.
e)
das Prinzip der freien Erziehungwahl zu erhalten, das seitens der Eltern das Recht auf Er-ziehung beinhaltet.
Art. 4

Der Verein kann durch seine Elternsprecher an pädagogischen Aktivitäten und der Durchfüh-rung administrativer und sozialer Veranstaltungen teilnehmen.

Art. 5

Der Verein darf weder allgemein politisch noch parteipolitisch tätig werden, oder sonstigen Propaganda betreiben noch diskriminierende Aktivitäten ausüben, die seine Ziele verfälschen könnten.

Art. 6
Um seine Ziele zu erreichen, kann der Verein alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, die durch gesetzliche Bestimmungen nicht ausdrücklich verboten sind.
Kapitel III
Mitglieder
Art. 7
Mitglieder des Vereins sind: der Vater, die Mutter oder der Erziehungsberechtigte der an der Schule eingeschriebenen Schüler.
Art. 8
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einschreibung des Kindes in der Schule und dauert während der gesamten Schullaufbahn an.
Art. 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a)
die Statuten und Ziele des Vereins zu erfüllen und auf ihre Erfüllung zu achten.
b)
zu wählen oder in den Vereinsvorstand und als Elternsprecher gewählt zu werden.
c)
die ihnen übertragenen Aufgaben auszuführen.
d)
an den Versammlungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und sich an deren Be-schlüsse zu halten.
e)
sich für das Wohl des Vereins und der Schule einzusetzen und auf das Prestige beider zu achten.
f)
zum Unterhalt des Vereins beizutragen und die von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.
Kapitel IV
Art. 10
Leitungsorgane des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Generalversammlung
Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung ist die Versammlung aller Vereinsmitglieder und das oberste Organ des Vereins. Alle von ihr gemäß Statuten getroffenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet zumindest 1 x im Semester statt.
Ihre Funktionen sind:
a)
die Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu zahlenden Beiträge zu bestimmen.
b)
die sich aus der Geschäftsführung ergebende Verantwortung des Vereinsvorstandes fest-zulegen.
c)
über den unter Mitarbeit der Schulleitung vorgelegten Arbeitsplan des Vorstandes zu be-finden.
d)
den Jahresbericht des Vereinsvorstandes sowie die Jahresbilanz zu beschließen und den Vorstand zu entlasten.
e)
Schulvereinsvorstand die Auflösung des Vereins vorzuschlagen.
Art. 13
Unter Leitung des Präsidenten des Elternvereins hält die Generalversammlung ordentliche und außerordentliche Sitzungen ab; ein Vertreter der Schulleitung nimmt als beratendes Mitglied teil.
Art. 14
Die Sitzungen werden durch den Vorstandspräsidenten mittels einer Annonce in der lokalen Presse oder einem Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Gene-ralversammlung kann frühestens 3 Tage nach deren Veröffentlichung zusammentreffen.
Art. 15
Die außerordentlichen Sitzungen werden vom Präsidenten auf Beschluß des Vorstand einbe-rufen, oder, wenn ein schriftlicher Antrag der Schulleitung oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Elternvereins dieses fordert. In diesen werden alle nicht der ordentlichen Ge-neralversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten behandelt.
Art. 16
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder be-schlussfähig. Sollte kein Quorum bestehen, wird eine zweite Sitzung am gleichen Tag einbe-rufen, die mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
Art. 17
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für alle Vereinsmitglieder bindend. Sie werden im Aktenbuch eingeschrieben und vom Präsidenten, dem Sekretär und zwei Vereinsmitgliedern unterzeichnet.
Der Vorstand
Art. 18
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und sein Präsident ist der rechtliche Vertreter desselben. Die Vorstandsmitglieder werden vom Wahlkollegium für eine Amtsperi-ode von 2 Jahren gewählt; sie können sich zur Wiederwahl stellen.
Art. 19
Um in den Vorstand gewählt zu werden, ist es empfehlenswert, Elternsprecher zu sein oder gewesen zu sein.
Art. 20
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)
1 Präsident
b)
1 Vizepräsident
c)
1 Sekretär
d)
1 Schatzmeister
e)
3 Beisitzer
Art. 21
In den Vorstand können nicht gewählt werden:
a)
Personal der Erziehungsbehörden.
b)
Personal der Humboldtschule.
c)
Mitglieder des Schulvereinsvorstandes der Humboldtschule und des Vorstands des Hilfs-vereins.
d)
Mitglieder des Wahlausschusses.
Art. 22
Jeglicher Verstoß gegen die Statuten ist von den Vereinsmitgliedern der Generalversammlung oder dem Vorstand anzuzeigen.
Art. 23
In seiner ersten Sitzung wählt der Vorstand unter seinen Mitgliedern den Vizepräsidenten, den Sekretär und den Schatzmeister.
Art. 24
La Junta Directiva tiene como funciones generales las siguientes:
a)
In seiner ersten Sitzung wählt der Vorstand unter seinen Mitgliedern den Vizepräsidenten, den Sekretär und den Schatzmeister.
b)
zu Beginn der Amtsperiode im Einvernehmen mit der Schulleitung den Arbeitsplan zu erstellen, der der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
c)
während der Amtsperiode alle Maßnahmen zu treffen, die die Durchführung des Arbeits-plans gewährleisten.
d)
das Vereinsvermögen zu verwalten, Kostenvoranschläge und Jahresbilanzen zu erarbei-ten und der Generalversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen.
e)
nach Ablauf der Amtsperiode die Generalversammlung über die Ausführung des Arbeits-plans zu informieren.
f)
die Akten und eine aktualisierte Vereinsbuchhaltung zu führen.
g)
über den Präsidenten die Generalversammlung einzuberufen.
h)
sich zu allen, den Elternverein berührenden Angelegenheiten zu äußern.
Die Auflistung der Befugnisse des Vorstandes ist erläuternd, nicht einschränkend.
Art. 25
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder seinem Vertreter geleitet; an diesen Sitzungen nimmt ein Vertreter der Schulleitung mit beratender Stimme teil.
Art. 26
Die Sitzungen des Vorstandes finden zumindest einmal im Semester statt; oder, wenn sie vom Präsidenten einberufen werden, es ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich beantragt oder die Schulleitung es fordert.
Die Einberufung erfolgt per Rundschreiben mindestens 2 Tag vor der Sitzung.
Art. 27
Die Vorstandssitzung findet in Anwesenheit von mindestens 4 seiner Mitglieder statt. Die Be-schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim-me des Präsidenten oder seines Vertreters.
Art. 28
Alle Akten müssen vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnet werden. Die Vorstandsmit-glieder können, wenn sie es wünschen, ihr Votum Begründung und protokollieren lassen.
Art. 29
Der Präsident des Vorstandes ist gleichzeitig Präsident des Elternvereins.
Art. 30
Die Pflichten des Präsidenten sind:
a)
die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes auszuführen bzw. durchführen zu lassen.
b)
den Elternverein gegenüber den zivilen, administrativen und juristischen Behörden zu ver-treten, außer wenn per Vollmacht der Vorstand in besonderen Fällen diese Aufgabe ei-nem anderen Vorstandsmitglied überträgt.
c)
die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu füh-ren.
d)
Sitzungsprotokolle und den Schriftverkehr gemeinsam mit dem Sekretär zu unterzeichnen.
e)
Schecks, Wechsel und weitere Buchungsunterlagen gemeinsam mit dem Schatzmeister zu unterzeichnen.
f)
alle Aufgaben gemäß Statuten zu erfüllen.
Art. 31
Im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung vertritt der Vizepräsident den Präsidenten. Im Falle der Vakanz des Präsidentenamtes übernimmt der Vizepräsident dessen Funktion mit den gleichen Befugnissen bis zum Ende der Amtsperiode.
Art. 32
Der Schriftführer handelt als Vorstandssekretär und vertritt den Vizepräsidenten im Falle sei-ner Abwesenheit und führt die Aktenbücher und das Vereinsarchiv.
Art. 33
Der Schatzmeister wacht über die Finanzen und das Vermögen des Vereins. Zusammen mit dem Präsidenten unterzeichnet er die Schecks, Wechsel und sonstige Buchungsunterlagen.
Art. 34
Die Beisitzer erfüllen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben und vertreten ggf. den Sekretär und/oder den Schatzmeister.
Art. 35
Im Falle einer Vakanz ernennt der Vorstand unter den Vereinsmitgliedern einen Ersatz mit der Verpflichtung, darüber in der folgenden Generalversammlung zu informieren.
Art. 36
Der Präsident des Vorstandes kann auf Antrag der Schulleitung der Humboldtschule dringen-de Maßnahmen veranlassen, über die er in der nächsten Sitzung des Vorstandes Rechen-schaft ablegt.
Kapitel V
Elternsprecher:
Art. 37
Zu Beginn des ersten Schulsemesters findet eine Elternversammlung aller Klassen statt, die vom Präsidenten des Elternvereins und der Schulleitung einberufen wird, um die Elternspre-cher einer jeden Klasse sowie deren Stellvertreter zu wählen.
Art. 38
Die Aufgaben der Elternsprecher sind:
a)
ständiges Bindeglied zwischen dem Vorstand und der von ihnen repräsentierten Eltern-gemeinschaft zu sein.
b)
die Beteiligung der von ihnen vertretenen Eltern zu koordinieren, wenn der Vorstand dar-über befindet, um ihre Rechten und Pflichten als Mitglieder des Elternvereins zu erfüllen.
c)
in Angelegenheiten gemeinsamen Interesses den ständigen Kontakt zwischen den Leh-rern, und den Eltern der jeweiligen Klasse zu pflegen,
d)
das Wahlkollegium zu bilden.
Art. 39
Die Elternsprecher berufen die Eltern der entsprechenden Schulklasse, zur besseren Koordi-nation, mindestens einmal im Semester zu einer Zusammenkunft ein.
Art. 40
Die Vertreter unterstützen ihre Elternsprecher und vertreten diese im Falle von deren Verhin-derung oder Abwesenheit.

Kapitel VI

Wahlen:

Art. 41
Zu jedem Wahlvorgang wird ein Wahlausschuß benannt; es besteht aus einem Präsidenten, einem Sekretär und einem Beisitzer sowie den entsprechenden Vertretern. Mitglieder des ausscheidenden Vorstandes können nicht in den Wahlausschuß und deren Mitglieder nicht in den neuen Vorstand gewählt werden.
Art. 42
Die Wahlen werden vom Präsidenten des Wahlausschusses einberufen und finden an einem arbeitsfreien Tag statt. Die Abstimmung erfolgt durch ein Wahlkollegium, das aus den El-ternsprechern besteht, die das Wahlrecht verpflichtend in Vertretung der Eltern ihrer Klasse ausüben.
Die Wahl ist direkt und geheim, bei einer Stimme je Elternsprecher . Im Falle der Abwesen-heit oder Verhinderung geht das Recht auf Wahl auf dessen Vertreter über.
Die Wahlen sind gültig, wenn zumindest die Hälfte + 1 der Elternsprecher, die das Wahlkol-legium bilden, ihre Stimme abgeben
Art. 43
Die Liste des Wahlkollegiums enthält folgende Daten:
a)
Name, Nachname sowie Anschrift der entsprechenden Eltern sowie die Nummer ihres Per-sonalausweises.
b)
Die Liste wird auf jeder ihrer Seiten vom Präsidenten des Vorstandes und des Wahlaus-schusses unterzeichnet und steht allen Interessenten 3 Tage vor den Wahlen in der Schullei-tung oder dem Schulsekretariat zur Einsicht zur Verfügung.
Art. 44
Für die Wahl des neuen Vorstandes müssen mindestens zwei sich zur Wahl stellende Vor-standslisten mit den Namen von 7 Vereinsmitgliedern vorliegen. In den Listen ist jeweils der Name des Präsidenten anzugeben.
Der neue Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung unter seinen Mitgliedern die verschiedenen Ämter.
Art. 45
Die Wahlen des neuen Vorstandes finden im September oder Oktober für die Dauer von 2 Jahren statt.
Die Amtsperiode beginnt 15 Tage nach dem Wahltag.
Die Amtsperiode des vorherigen Vorstandes endet mit der Amtsübernahme des neu gewähl-ten Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes können sich zur Wiederwahl stellen.

Kaptitel VII

Vereinsvermögen
Art. 46
Das Vereinsvermögen besteht aus:
a)
den von den Eltern oder Erziehungsberechtigten gezahlten Beiträgen, die von der Mehr-heit der Generalversammlung oder schriftlich von der Mehrheit der Vereinsmitglieder ge-nehmigt werden müssen.
b)
dem Erlös, den der Elternverein aus Benefizveranstaltungen erzielt.
c)
anderen Gütern, die der Verein legal erwirbt, die notwendigerweise für die Schule be-stimmt sind.
Art. 47
Der Vereinsfonds kann nur für die Erfüllung der spezifischen Vereinsziele verwandt werden.
Der Verein darf nur die für seine Tätigkeit unentbehrlichen Möbel und Bürogegenstände be-schaffen.
Lediglich in Ausnahmefällen kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und im Einvernehmen mit der Schulleitung diese Fonds zur Deckung eines Defizits des Schulhaushaltes genehmigen.
Art. 48
Die Güter, die der Elternverein als Geschenk oder Stiftung sowie auch jene, die er durch seine gemeinnützige Arbeit erhält, kommen der Schule zugute und verbleiben in deren Verwaltung.
Art.49
Der Elternverein führt eine gegenüber seinen Mitgliedern eigenständige Existenz, und keines seiner Mitglieder ist individuell verpflichtet, die Schulden des Vereins persönlich zu verant-worten (Art. 7/8 des Zivilrechts) mit Ausnahme der Fälle, in welchen persönliche Kredite, oh-ne Berücksichtigung der Statuten angeordnet worden sind.
Art. 50
Die Fonds des Elternvereins werden in einer Finanzinstitution deponiert und stehen nur bei gemeinsamer Unterschrift des Präsidenten und Schatzmeisters zur Verfügung. In Abwesen-heit des Präsidenten unterzeichnet der Vizepräsident und in Abwesenheit des Vizepräsiden-ten der Sekretär. In Abwesenheit des Schatzmeisters unterzeichnet der Vizepräsident und in Abwesenheit des Vizepräsidenten der Sekretär. Es werden in jedem Falle zwei autorisierte Unterschriften benötigt.
Art. 51
Der ausscheidende Vorstand übergibt dem neuen Vorstand alle Dokumente und Gegenstän-de, die das Vereinsvermögen bilden und die in einem Inventar aufgeführt sind.
Art. 52
Im Falle einer Auflösung werden alle Güter des Elternvereins auf Beschluss des Schulvereinsvorstandes einer ähnlichen Institution oder der Schule Alexander von Humboldt übertragen.
Lima, Juli 1996