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Mündliche Prüfung |
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1. |
Zulassung zur mündlichen Prüfung (Par. 25)
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Vor Beginn der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsleiter über die Zulassung. |
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Wenn drei oder alle vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, ist die Zulassung ausgeschlossen. |
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Wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, berücksichtigt der Prüfungsleiter neben den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung die im Unterricht erbrachten Leistungen. |
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Ein Schüler, der vor der mündlichen Prüfung zurückgewiesen wird, hat die Hochschulreifeprüfung nicht bestanden. |
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2. |
Festsetzung der mündlichen (Par. 25,5ff) |
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Jeder Schüler wird mündlich in mindestens einem Fach und in der Regel höchstens in vier Fächern geprüft.
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Zusätzliche mündliche Prüfungen auf Wunsch des Prüflings sind möglich (Par. 27)
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In den schriftlichen Prüfungsfächern findet eine mündliche Prüfung in der Regel bei Abweichung des Ergebnisses der schriftlichen Arbeit von der Vorzensur um 4 oder mehr Punkte statt.
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Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. (Par. 28.3.) |
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Die Prüfungszeit beträgt 15 bis 20 Minuten. (Par. 28.7.) |
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Der Schüler trägt zunächst die in der Vorbereitungszeit erarbeitete Lösung der Prüfungsaufgabe selbständig und frei vor; im zweiten Teil geht das Prüfungsgespräch auf größere fachliche Zusammenhänge ein. |
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